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II 2026 47

Krankenversicherung (Aufhebung Rechtsvorschlag; Prämienausstände)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-08-20 · Deutsch SZ
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 31.12.20247.3.2024 - 7.3.2024-129767129787129767129767129767129767129767125767129767129767129767129767129767129767129767129767Total z.u. Gunsten

Fr. 5'002.80Fr. 30.00Fr. 120.00Fr. 24.00Fr. 13.05Fr. 56.90Fr. 0.70Fr. 21.25Fr. 6.20Fr. 15.10Fr. 3.45Fr. 81.00Fr. 63.80Fr. 13.00Fr. 2.05Fr. 255.15Fr. 4.10Fr. 74.00Fr. 2.75Fr. -64.20Fr.5'725.10

Am 20. Mai 2026 (Postaufgabe: 21.5.2026) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen (VG-act. 1):

Der Einspracheentscheid der B.________ vom 12.05.2026 sei aufzuheben.

Die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 129767 sei nicht zu bewilligen bzw. aufzuheben.

B.________ sei zu verpflichten, die Forderung vollständig, nachvollziehbar und getrennt nach Prämien, Kosten, Zinsen, Zahlungen, Gutschriften und Verlustscheinforderungen neu darzulegen.

Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und rechtsgenüglichen Begründung an B.________ zurückzuweisen.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2026 (Postaufgabe: 16.6.2026) beantragt die B.________:

Die Beschwerde sei gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid der B.________ AG sei aufzuheben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 129767 sei aufrechtzuerhalten.

Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neuberechnung und Offenlegung sämtlicher Forderungen an B.________ zurückzuweisen.

B.________ sei zu verpflichten, eine vollständige, chronologische und nachvollziehbare Gesamtabrechnung sämtlicher Forderungen, Zahlungen, Verrechnungen, Verlustscheine, Pfändungen, Betreibungen, Gebühren und Zinsen vorzulegen.

Sämtliche bereits erfolgten Zahlungen, Pfändungen, Verlustscheine und zurückgezogenen Betreibungen seien vollständig zu berücksichtigen.

Am 9. März 2026 wurde auf Betreiben der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 129767 ein Zahlungsbefehl ausgestellt, gegen welchen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Betrieben wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich für die Prämien KVG Januar bis Dezember 2024, die Zinsen, bisherigen Betreibungskosten, Mahnspesen und Umtriebskosten (Vi-act. 21; Ingress Bst.D). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung vom 20. April 2026 aufgehoben und diese Aufhebung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 bestätigt (Vi-act. 31, 33; Ingress Bst.E). Allein dies bildet Anfechtungsgegenstand, nämlich, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 129767 zu Recht aufgehoben hat. Strittig ist damit letztlich, ob die in Betreibung gesetzte Forderung der Vorinstanz rechtens ist.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss obligatorisch krankenpflegeversichert sein (vgl.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss obligatorisch krankenpflegeversichert sein (vgl.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2026 47Entscheid vom 20. August 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Pascal Pfeifhofer, GerichtsschreiberParteienA.________Beschwerdeführer,gegenB.________,Vorinstanz,GegenstandKrankenversicherung (Aufhebung Rechtsvorschlag; Prämienausstände)Sachverhalt:A.________ (Jg. 19__) war im Jahr 2024 bei der B.________ AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 1). Am 7. Dezember 2023 stellte die B.________ A.________ die Prämien für das Jahr 2024 in Höhe von Fr. 4'889.20 (Prämie Fr.4938.60 abzüglich Skonto Fr. 49.40) in Rechnung (Vi-act. 2).Nachdem die Rechnung unbeglichen blieb, erfolgte am 8. Februar 2024 eine Zahlungserinnerung (Vi-act. 3) und am 7. März 2024 eine Mahnung, wobei das Skonto entfiel und eine Mahngebühr aufgeschlagen wurde, so dass die Rechnung neu Fr.4'968.60 betrug (Vi-act. 4). Am 18. April 2024 musste über diesen Betrag die Betreibung angedroht werden (Vi-act. 5). Am 14. Juni 2024 bestätigte die B.________ A.________ den Abschluss einer Teil­zahlungsvereinbarung über den Gesamtbetrag von Fr.5'005.65 (Vi-act. 6), wobei am 22. August 2024 eine Zahlungserinnerung für die Rate in der Höhe von Fr.417.15 erfolgen musste (Vi-act. 7). Mit Zwischenabrechnung vom 24. September 2024 stellte die B.________ infolge fehlender Zahlungen ein Total für die Periode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zu ihren Gunsten von Fr.5'063.25 fest (Prämien Fr.5'002.80, Mahngebühren Fr.30.--, Zinsen Fr.94.65, Forderungsminderung Fr.-64.20; Vi-act. 8).Nach weiterhin ausbleibenden Zahlungen leitete die B.________ die Betreibung ein; gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ Rechtsvorschlag. Hierauf folgte am 2. Dezember 2024 eine neuerliche Teilzahlungsvereinbarung über den Betrag von Fr.5'310.25 mit Ratenzahlungen in der Höhe von Fr.482.75 (Vi-act.13). Am 22. Januar 2025 musste die B.________ die Ratenzahlung abmahnen (Vi-act. 14). Bei weiterhin ausstehender Zahlung verfügte die B.________ am 25.Februar 2025 die Aufhebung des Rechtsvorschlags bei einer Forderung zu Gunsten der B.________ von total Fr.5'389.10 (Vi-act. 15). Hiergegen erhob A.________ am 5. März 2025 Einsprache (Vi-act. 16), welche die B.________ mit Entscheid vom 3. April 2025 abwies (Vi-act. 17). Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft (Vi-act. 19, 20).Mangels fristgerechter Weiterführung des Betreibungsverfahrens und fehlendem Zahlungseingang musste die B.________ die Prämienforderung neuerlich in Betreibung setzen. Am 9. März 2026 erging ein neuer Zahlungsbefehl über (Vi-act. 21):Prämien KVG Januar - Dezember 2024 (Zins 5 % seit 10.3.2026)Fr. 4'938.60ZinsenFr. 459.55Bisherige BetreibungskostenFr. 100.20MahnspesenFr. 30.00Umtriebsspesen120.00Die Betreibungskosten wurden auf Fr. 74.-- festgesetzt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ am 13. März 2026 Rechtsvorschlag (Vi-act. 21) und mit Schreiben vom 16. März 2026 'Einspruch - Widerspruch gegen Foderungen / In­kassostopp / Löschung erledigter Betreibungen', worin er namentlich ausführliche Auskunft über die Forderungspositionen forderte (Vi-act. 22). Am 30. März 2026 stellte die B.________ A.________ zwei unterschiedlich gegliederte Kontoauszüge zu (Vi-act. 23). Am 2. April 2026 forderte A.________ weitergehende Informationen betreffen die offenen Forderungen (Vi-act. 26), am 13. April 2026 bestritt er die offenen Forderungen (Vi-act. 27) und am 16. April 2026 bestätigte er den Rechtsvorschlag (Vi-act. 28). Hierzu nahm die B.________ am 16. April 2026 Stellung und unterbreitete A.________ weitere Unterlagen mit detailliertem Kontoauszug und Belegen (Vi-act. 29). Es folgte am 17. April 2026 und am 20. April 2026 ein weiterer E-Mail-Austausch, in welchem die B.________ an der Forderung festhielt (Vi-act. 30).Mit Verfügung vom 20. April 2026 hob die B.________ den Rechtsvorschlag auf; A.________ schulde der B.________ aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag (Vi-act. 31):Prämien 1.1.2024 - 31.12.2024 (Zins 5 %)Fr. 5'002.80Mahngebühren 7.3.2024 - 7.3.2024Fr. 30.00UmtriebskostenFr. 120.00Rückweisungskosten19.20BetreibungskostenFr. 155.00ZinsenFr. 462.30Forderungsminderung 11.6.2024Fr. -64.20Total zu unseren GunstenFr. 5'725.10Hiergegen erhob A.________ am 24. April 2026 Einsprache (Vi-act. 32). Der Einspracheentscheid der B.________ vom 12. Mai 2026 enthielt nachfolgende Forderungsübersicht sowie weitere Belege (Vi-act. 33):09.05.202409.05.202424.10.202412.06.202413.06.202422.09.202423.09.202424.10.202424.10.202415.11.242420.11.202420.11.202421.02.202524.02.202524.02.202503.03.202609.03.202616.03.202616.03.202611.06.2024PrämieMahngebührUmtriebskostenZinsenZinsenZinsenZinsenZinsenRückweisungskostenZinsenZinsenBetreibung KostenZinsenRückweisungskostenZinsenZinsenZinsenBetreibung KostenZinsenForderungsminderung1.1.- 31.12.20247.3.2024 - 7.3.2024-129767129787129767129767129767129767129767125767129767129767129767129767129767129767129767129767Total z.u. GunstenFr. 5'002.80Fr. 30.00Fr. 120.00Fr. 24.00Fr. 13.05Fr. 56.90Fr. 0.70Fr. 21.25Fr. 6.20Fr. 15.10Fr. 3.45Fr. 81.00Fr. 63.80Fr. 13.00Fr. 2.05Fr. 255.15Fr. 4.10Fr. 74.00Fr. 2.75Fr. -64.20Fr.5'725.10Die B.________ beschloss: "Ihre Einsprache wird vollumfänglich abgewiesen. Wir erklären den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.129767 des Betreibungsamtes C.________, im Betrag von Fr.5'725.10 inklusive Verzugszins und Betreibungskosten, als aufgehoben."Am 20. Mai 2026 (Postaufgabe: 21.5.2026) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen (VG-act. 1):Der Einspracheentscheid der B.________ vom 12.05.2026 sei aufzuheben.Die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 129767 sei nicht zu bewilligen bzw. aufzuheben.B.________ sei zu verpflichten, die Forderung vollständig, nachvollziehbar und getrennt nach Prämien, Kosten, Zinsen, Zahlungen, Gutschriften und Verlustscheinforderungen neu darzulegen.Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und rechtsgenüglichen Begründung an B.________ zurückzuweisen.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2026 (Postaufgabe: 16.6.2026) beantragt die B.________:a)Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.b)Der Einspracheentscheid der B.________ AG vom 12. Mai 2026 sei zu bestätigen.c)Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 129767 des Betreibungsamtes Schwyz sei im Betrag von CH F 5'725.10 vollumfänglich aufzuheben.d)Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BeschwerdeführersMit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 20.6.2026) nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und am 26. Juni 2026 reicht er eine ergänzende Stellungnahme ein mit den Anträgen:Die Beschwerde sei gutzuheissen.Der Einspracheentscheid der B.________ AG sei aufzuheben.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 129767 sei aufrechtzuerhalten.Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neuberechnung und Offenlegung sämtlicher Forderungen an B.________ zurückzuweisen.B.________ sei zu verpflichten, eine vollständige, chronologische und nachvollziehbare Gesamtabrechnung sämtlicher Forderungen, Zahlungen, Verrechnungen, Verlustscheine, Pfändungen, Betreibungen, Gebühren und Zinsen vorzulegen.Sämtliche bereits erfolgten Zahlungen, Pfändungen, Verlustscheine und zurückgezogenen Betreibungen seien vollständig zu berücksichtigen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Am 9. März 2026 wurde auf Betreiben der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 129767 ein Zahlungsbefehl ausgestellt, gegen welchen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Betrieben wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich für die Prämien KVG Januar bis Dezember 2024, die Zinsen, bisherigen Betreibungskosten, Mahnspesen und Umtriebskosten (Vi-act. 21; Ingress Bst.D). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung vom 20. April 2026 aufgehoben und diese Aufhebung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 bestätigt (Vi-act. 31, 33; Ingress Bst.E). Allein dies bildet Anfechtungsgegenstand, nämlich, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 129767 zu Recht aufgehoben hat. Strittig ist damit letztlich, ob die in Betreibung gesetzte Forderung der Vorinstanz rechtens ist.Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss obligatorisch krankenpflegeversichert sein (vgl.

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Entscheid vom 20. August 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________Beschwerdeführer,

gegen

B.________,Vorinstanz,

Gegenstand

Krankenversicherung (Aufhebung Rechtsvorschlag; Prämienausstände)

A.________ (Jg. 19__) war im Jahr 2024 bei der B.________ AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 1). Am 7. Dezember 2023 stellte die B.________ A.________ die Prämien für das Jahr 2024 in Höhe von Fr. 4'889.20 (Prämie Fr.4938.60 abzüglich Skonto Fr. 49.40) in Rechnung (Vi-act. 2).

Nachdem die Rechnung unbeglichen blieb, erfolgte am 8. Februar 2024 eine Zahlungserinnerung (Vi-act. 3) und am 7. März 2024 eine Mahnung, wobei das Skonto entfiel und eine Mahngebühr aufgeschlagen wurde, so dass die Rechnung neu Fr.4'968.60 betrug (Vi-act. 4). Am 18. April 2024 musste über diesen Betrag die Betreibung angedroht werden (Vi-act. 5). Am 14. Juni 2024 bestätigte die B.________ A.________ den Abschluss einer Teil­zahlungsvereinbarung über den Gesamtbetrag von Fr.5'005.65 (Vi-act. 6), wobei am 22. August 2024 eine Zahlungserinnerung für die Rate in der Höhe von Fr.417.15 erfolgen musste (Vi-act. 7). Mit Zwischenabrechnung vom 24. September 2024 stellte die B.________ infolge fehlender Zahlungen ein Total für die Periode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zu ihren Gunsten von Fr.5'063.25 fest (Prämien Fr.5'002.80, Mahngebühren Fr.30.--, Zinsen Fr.94.65, Forderungsminderung Fr.-64.20; Vi-act. 8).

Nach weiterhin ausbleibenden Zahlungen leitete die B.________ die Betreibung ein; gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ Rechtsvorschlag. Hierauf folgte am 2. Dezember 2024 eine neuerliche Teilzahlungsvereinbarung über den Betrag von Fr.5'310.25 mit Ratenzahlungen in der Höhe von Fr.482.75 (Vi-act.13). Am 22. Januar 2025 musste die B.________ die Ratenzahlung abmahnen (Vi-act. 14). Bei weiterhin ausstehender Zahlung verfügte die B.________ am 25.Februar 2025 die Aufhebung des Rechtsvorschlags bei einer Forderung zu Gunsten der B.________ von total Fr.5'389.10 (Vi-act. 15). Hiergegen erhob A.________ am 5. März 2025 Einsprache (Vi-act. 16), welche die B.________ mit Entscheid vom 3. April 2025 abwies (Vi-act. 17). Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft (Vi-act. 19, 20).

Mangels fristgerechter Weiterführung des Betreibungsverfahrens und fehlendem Zahlungseingang musste die B.________ die Prämienforderung neuerlich in Betreibung setzen. Am 9. März 2026 erging ein neuer Zahlungsbefehl über (Vi-act. 21):

Prämien KVG Januar - Dezember 2024 (Zins 5 % seit 10.3.2026)Fr. 4'938.60

ZinsenFr. 459.55

Bisherige BetreibungskostenFr. 100.20

MahnspesenFr. 30.00

Umtriebsspesen120.00

Mit Verfügung vom 20. April 2026 hob die B.________ den Rechtsvorschlag auf; A.________ schulde der B.________ aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag (Vi-act. 31):

09.05.202409.05.202424.10.202412.06.202413.06.202422.09.202423.09.202424.10.202424.10.202415.11.242420.11.202420.11.202421.02.202524.02.202524.02.202503.03.202609.03.202616.03.202616.03.202611.06.2024

PrämieMahngebührUmtriebskostenZinsenZinsenZinsenZinsenZinsenRückweisungskostenZinsenZinsenBetreibung KostenZinsenRückweisungskostenZinsenZinsenZinsenBetreibung KostenZinsenForderungsminderung

1.1.- 31.12.20247.3.2024 - 7.3.2024-129767129787129767129767129767129767129767125767129767129767129767129767129767129767129767129767Total z.u. Gunsten

Fr. 5'002.80Fr. 30.00Fr. 120.00Fr. 24.00Fr. 13.05Fr. 56.90Fr. 0.70Fr. 21.25Fr. 6.20Fr. 15.10Fr. 3.45Fr. 81.00Fr. 63.80Fr. 13.00Fr. 2.05Fr. 255.15Fr. 4.10Fr. 74.00Fr. 2.75Fr. -64.20Fr.5'725.10

Am 20. Mai 2026 (Postaufgabe: 21.5.2026) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen (VG-act. 1):

Der Einspracheentscheid der B.________ vom 12.05.2026 sei aufzuheben.

Die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 129767 sei nicht zu bewilligen bzw. aufzuheben.

B.________ sei zu verpflichten, die Forderung vollständig, nachvollziehbar und getrennt nach Prämien, Kosten, Zinsen, Zahlungen, Gutschriften und Verlustscheinforderungen neu darzulegen.

Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und rechtsgenüglichen Begründung an B.________ zurückzuweisen.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2026 (Postaufgabe: 16.6.2026) beantragt die B.________:

Die Beschwerde sei gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid der B.________ AG sei aufzuheben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 129767 sei aufrechtzuerhalten.

Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neuberechnung und Offenlegung sämtlicher Forderungen an B.________ zurückzuweisen.

B.________ sei zu verpflichten, eine vollständige, chronologische und nachvollziehbare Gesamtabrechnung sämtlicher Forderungen, Zahlungen, Verrechnungen, Verlustscheine, Pfändungen, Betreibungen, Gebühren und Zinsen vorzulegen.

Sämtliche bereits erfolgten Zahlungen, Pfändungen, Verlustscheine und zurückgezogenen Betreibungen seien vollständig zu berücksichtigen.

Am 9. März 2026 wurde auf Betreiben der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 129767 ein Zahlungsbefehl ausgestellt, gegen welchen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Betrieben wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich für die Prämien KVG Januar bis Dezember 2024, die Zinsen, bisherigen Betreibungskosten, Mahnspesen und Umtriebskosten (Vi-act. 21; Ingress Bst.D). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung vom 20. April 2026 aufgehoben und diese Aufhebung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 bestätigt (Vi-act. 31, 33; Ingress Bst.E). Allein dies bildet Anfechtungsgegenstand, nämlich, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 129767 zu Recht aufgehoben hat. Strittig ist damit letztlich, ob die in Betreibung gesetzte Forderung der Vorinstanz rechtens ist.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss obligatorisch krankenpflegeversichert sein (vgl.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss obligatorisch krankenpflegeversichert sein (vgl.